Was dürfen wir für Sie tun?
Grundsätzlich sind den Lohnsteuerhilfevereinen genaue gesetzliche Vorgaben erlassen, in denen er sich bewegen darf und in denen er beraten darf. In den folgenden Fällen dürfen zugelassene Lohnsteuerhilfevereine beratend tätig werden :
Wir beraten und erstellen Ihre Einkommensteuererklärung (Lohnsteuerjahresausgleich) - ganz ohne Streben nach eigenem Gewinn:
- bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, Renten, Pensionen
- bei Empfang von Unterhaltsleistungen
- beim Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
- bei der Eigenheimzulage
- bei der Investitionszulage nach §§ 3 und 4 InvZulG 1999
- bei Einkünften aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und bei Spekulationsgeschäften, wenn die Einnahmen daraus insgesamt 13.000 EURO im Falle der Zusammenveranlagung 26.000 EURO nicht übersteigen.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 des Investitionszulagengesetzes 1999 sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden. Einen Übersicht über die allgemeine Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine können Sie hier nachlesen.
Wir freuen uns auf Sie!